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Denn speziell für PoolCard-Kunden gibt es viele Vorteile … und alle guten Dinge sind drei, nein: 4 % Jahresbonus!
Speziell für PoolCard-Kunden gibt es wunderbare Vorteile .. . und alle guten Dinge sind drei – nein: bis zu 4 % Jahresbonus!
Ihre persönliche PoolCard bei Ihrem nächsten Einkauf einfach mitbringen. Das lohnt sich.
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Als PoolCard-Inhaber werden Sie auf Wunsch exklusiv vorab über Angebote und Sonder-Aktionen per Mail informiert und erhalten wertvolle Tipps rund um Ihr Schwimmbad.
Die PoolCard wird von der Hammer & Makri GmbH., Industriestrasse B Nr. 12, 2345 Brunn am Gebirge (nachfolgend kurz Vosspools genannt) herausgegeben. Die PoolCard wird auf Basis des abgegebenen Antrags und der darin akzeptierten Nutzungsbedingungen erstellt. Der Bonus ist ein Jahresbonus, basierend auf dem Umsatz inkl. MwSt. des Kunden unter seiner Vosspools Kundennummer. Die Bonusberechnung startet mit dem auf die Antragsannahme folgenden ersten Einkauf im Vosspools Shop, Industriestrasse B Nr.12, 2345 Brunn am Gebirge (nachfolgend kurz Vosspools Shop genannt).
Die für die Berechnung des Jahresbonus benötigten Daten werden von Vosspools gespeichert. Mit Abgabe des Antrages auf Ausstellung einer PoolCard stimmt die Kundin/der Kunde ausdrücklich der elektronischen Verarbeitung ihrer/seiner Daten zu. Vosspools gewährleistet, dass die anfallenden Kundendaten lediglich im Zusammenhang mit der Abwicklung den Einkäufen bzw. der Kartenbestellung erhoben, gespeichert und genutzt werden.
Die Kundin/der Kunde gestattet Vosspools ihm Informationsmaterial zu Werbezwecken schriftlich oder elektronisch zu übermitteln sowie die gespeicherten Daten an Kooperationspartner (z.b. Druckerei wegen Katalogversand) weiterzugeben. Soweit die Kundin/der Kunde die Zusendung von o.a. Informationsmaterial sowie die Nutzung zu eigenen Marketingzwecken nicht möchte, ist sie/er berechtigt, dieser jederzeit, durch eine kurze formlose Mitteilung an Hammer & Makri GmbH., Industriestrasse B Nr.12, 2345 Brunn am Gebirge bzw. Sendung einer entsprechenden E-Mail an office@vosspools, zu widerrufen.
Für den Vosspools Jahresbonus zählen alle Einkäufe von Waren (jedoch keine Dienstleistungen) im Vosspools Shop, welche entweder bar, mit Bankomat, bzw Kreditkarte bezahlt und selbst abgeholt bzw. mitgenommen werden. Der PoolCard Bonus wird in Form eines Gutscheins, jeweils im Jänner jedes Kalenderjahres für das Vorjahr abgerechnet. Die PoolCard-Inhaber werden mittels persönlichem Brief, E-Mail, oder auf Wunsch beim nächsten Einkauf nach Vorweisen der persönlichen PoolCard darüber informiert. Der Gutschein kann im Vosspools Shop persönlich beim nächsten Kauf in Form einer Materialgutschrift eingelöst werden. Der Gutschein muss vom Kunden ausgehändigt werden. Eine Einlösung in bar bzw. auch in Teilbeträgen ist nicht möglich. Der Gutschein ist bis zum 30.06. des dem abzurechnenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres einzulösen. Andernfalls verfällt er. Die Übertragung der PoolCard, oder von Ansprüchen aus der PoolCard durch den Kunden an Dritte, ist ausgeschlossen. Das Gutschreiben des PoolCard-Bonus in den Vosspools Shop erfolgt nur gegen Vorweisen der PoolCard an der Kassa vor Rechnungserstellung (ist ein persönlicher Ausweis notwendig?).
Der PoolCard-Bonus wird laufend auf dem persönlichen Vosspools Konto gesammelt. Vosspools behält sich das Recht vor, Aktions- und Sonderangebote sowie Abverkaufsangebote nicht dem Bonus zuzurechnen. Umsätze, die im Zuge der Einlösung des PoolCard-Bonus getätigt werden, gelten nicht als bonusfähig.
Die derzeit gültige Bonusstaffel lautet:
bis € 2000,- Einkaufswert pro Kalenderjahr 3 %,
ab € 2.000,- Einkaufswert pro Kalenderjahr 4 %.
Diese Vereinbarung kann jederzeit, vom Kunden wie auch von Vosspools (an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Kunden), ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, schriftlich gekündigt werden. Bei Beendigung der Vereinbarungen verfallen die Ansprüche aus der PoolCard.
Vosspools behält sich vor, jederzeit Verbesserungen und Änderungen der Vorteile, welche die PoolCard gewährt, vorzunehmen, sowie bei höherer Gewalt oder Ausfall der Technik, die Gutschrift des Bonus vorübergehend auszusetzen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung entnehmen Sie bitte der Website www.vosspools.at. Im Übrigen gilt der jeweils letzte Stand der Geschäftsbedingungen von Vosspools. Diese sind ebenso der Website www.vosspools.at zu entnehmen.
Änderungen der Anschrift, des Namens oder sonstiger im PoolCard-Antrag gemachter Angaben sind Vosspools schriftlich mitzuteilen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben ist das, für 2345 Brunn am Gebirge sachlich zuständige Gericht.
Allgemeine Verkaufs-, Montage- und Servicebedingungen
I. Allgemeines
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für den Verkauf, die Lieferung und Montage sowie das Service durch uns als Auftragnehmer, soweit unser Vertragspartner, im folgenden kurz als Auftraggeber bezeichnet, mit unsnicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart hat. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Auftragnehmer unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Auftragnehmer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Etwaige Druckfehler, Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler verpflichten den Auftragnehmer nicht. Dies gilt insbesonderefür Irrtümer in der Leistungsbeschreibung des Angebotes oder Auftragsbestätigung.
II. Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche vom Auftragnehmer gestellten Angebote gelten als freibleibend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zum Zugang der Annahmeerklärung vom Angebot zurückzutreten. Sollte der beauftragte Leistungsgegenstand vom Auftragnehmer nicht hergestellt werden, behält er sich im Hinblick auf eintretende Teuerungen eine Änderung der im Angebot genannten Preise vor. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe. Die Preise verstehen sich ab Lager oder Werk des Auftragnehmers, einschließlich Verladung im Werk. Sie enthalten nicht die Kosten des Transportes zum Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sollte es nach einer Auftragserteilung zu einer Verzögerung der Leistungserbringung um mehr als sechs Monate kommen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vereinbarte Preise im Umfang eintretender Teuerungen zuerhöhen. Falls nicht anders vereinbart wird, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig und zahlbar. Die Abrechnung erfolgt nach Lieferung und/oder mit Beendigung der Servicearbeiten.Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, über erbrachte Teilleistungen, wie Planung, Lieferung der Ware, Montage sowie für Teilleistungen innerhalb der genannten Abschnitte Teilrechnungen zu legen, die ebenfalls innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig und zahlbar sind.Der Verzug des Auftraggebers mit der Annahme der Leistung, mit der Einhaltung der für die Erbringung der Leistung erforderlichen Nebenpflichten sowie die Vereitelung der Ausführung berechtigen den Auftragnehmerzur vorzeitigen Abrechnung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, sich seine Ersparnis infolge Unterbleibens der Arbeit oder anderweitige Verdienstmöglichkeiten und tatsächlichen Verdienste anrechnen zu lassen. Ist eine Anzahlung zukünftiger Leistungen vereinbart worden, so beträgt diese in Ermangelung eines vereinbarten Betrages 1/3 des Netto-Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Anzahlung ist binnen 8 Tagen nachErhalt der Auftragsbestätigung oder der Annahme des Anbotes fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, erbrachte Leistungen sowie auch Teilleistungen in den nachstehenden Situationen sofort fällig zu stellen: Antragstellung zur Eröffnung des Konkurs-, Ausgleichs- oder eines anderenstaatlichen Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers; Wechselprotest und gehäufte Klagen gegen den Auftraggeber, Unsicherheit in der Vermögenslage des Auftraggebers. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber – jedoch nicht als Erfüllung – angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe der Finanzierungskosten für seinen Kontokorrentkredit, jedenfalls aber in der Höhe von vier Prozentpunktenüber der Rate der Nationalbank für Zwischenbankausleihungen zu berechnen. Nur Zahlungen auf das vom Auftragnehmer bekanntgegebene Bankkonto oder eine andere schriftlich bekanntgegebene Zahlstelle haben schuldbefreiende Wirkung. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt den Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung der Gegenleistung in der Höhe des Wertes des geltend gemachten Gewährleistungsanspruches.Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen seine Leistungsverpflichtung mit Gegenforderungen aufzurechnen, solange diese nicht durch das vertraglich für zuständig erklärte Gericht als bestehend festgestellt worden sind. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen etwaiger Gegenansprüche ist nicht statthaft.Wird ein Angebot für durchzuführende Reparaturarbeiten verlangt, so sind dem Auftragnehmer die dadurch erwachsenen Kosten, einschließlich allfälliger Kosten der Demontage sowie Zerlegung von Geräten zwecksErmittlung der Reparaturkosten und Überprüfung der Einzelteile, Entsendungskosten des Personals sowie sämtliche Kosten eingeschalteter Dritter zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommen sollte.
III. Umfang der Leistungspflicht des Auftragnehmers
Für den Umfang der Leistungspflicht ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Im Falle, dass keine Auftragsbestätigung vorliegt, ist bei fristgerechter Annahme des Angebotesdes Auftragnehmers dieses für den Umfang seiner Leistungspflicht maßgebend. Angebots-/Auftragsunterlagen wie Planschemata, Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit diese vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich als verbindlichbezeichnet werden. Abänderungen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. Das Eigentum und das Urheberrecht an allen zum Angebot oder Auftrag gehörenden Unterlagen und an deren Inhalt verbleiben beim Auftragnehmer. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.Sie sind dem Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Der Auftragnehmer behält sich vor, im Falle des Unterbleibens einer Auftragserteilung innerhalb angemessener Frist ein gesondertes Entgelt fürPlanschemata, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen sowie sonstige Beratungstätigkeit zu verrechnen.
IV. Frist für die Leistungspflicht des Auftragnehmers
Die Leistungspflicht des Auftragnehmers beginnt 14 Tage nach Einlangen der Auftragsbestätigung, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffendenUnterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch vor diesem Zeitpunkt Leistungen durchzuführen bzw. Gegenstände zur Abholung bereitzustellen.Für die Einhaltung der Leistungsfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Leistungsgegenstand das Werk verlässt oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft angezeigt wird.Die Leistungsfrist des Auftragnehmers verlängert sich um eine angemessene Frist, wenn die zu liefernde Ware keine Lagerware ist, Sonderanfertigungen notwendig sind oder unvorhergesehene Ereignisse eintreten. Bei derBemessung der angemessenen Frist sind insbesondere saisonale Schwankungen zu berücksichtigen. Unvorhergesehene Ereignisse sind insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Ausschusserzeugung,Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffteile. In diesen Fällen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, wegen verspäteter Lieferung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche an denAuftragnehmer zu stellen. Wird die Lieferung und Montage auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche berechtigt, die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Ware reist auf Risiko des Auftraggebers. Insbesondere trägt der Auftraggeber das alleinige Sachrisiko, wenn die Ware an einem von ihm bekannt gegebenen Ort (Baustelle) zur weiteren Montage abgeliefert wird.Den Auftraggeber trifft daher die Verpflichtung zur entsprechenden Absicherung der Ware am Ort der Ablieferung. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Verlangen des Auftraggebers und auf dessen Kosten.Teillieferungen sind zulässig.
VI. Gewährleistung und Haftung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen zu überprüfen. Offene Mängel müssen mit Ablieferung der Ware oder bei Beendigung der Service- und/oder Montagearbeiten, verborgene Mängel im Zeitpunkt der Erkennbarkeit ohne schuldhaftes Zögern schriftlich innerhalb der Gewährleistungspflicht von 6 Monaten unter konkreter Angabe des Mangels schriftlich gerügt werden, andernfalls sämtliche Ansprüche einschließlich aus dem Titel des Schadenersatzes erloschen sind. Die Pflicht, für mangelhafte Lieferungen und Leistungen einzustehen, besteht nur gegenüber dem Auftraggeber für die Dauer von 6 Monaten ab Lieferung bzw. Beendigung der Servicearbeiten. Bei allen nachgewiesenen Schäden und Mängel an dem Liefergegenstand oder an den erbrachten Leistungen ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist das mangelhafte Gerätgegen ein gleichartiges, einwandfreies Gerät auszutauschen und/oder den Mangel zu beseitigen, andernfalls ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem gelieferten und/oder montierten Gegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt fürAnsprüche aus entgangenem Gewinn. Von den durch die Ausbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlichder Lieferung sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise erwartet werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure undHilfskräfte. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten, insbesondere alle Aufwendungen, um die Beseitigung von Mängel zu ermöglichen oder zu überwachen.Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehendenFolgen aufgehoben. Es wird für Schäden keine Gewähr übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung für den Handel, Montage und Service mit chemisch technischen Produkten für Personen- und Sachschäden abgeschlossen. Der Auftragnehmer ist gegen nachstehendeRisken haftpflichtversichert: Lieferung, Montage und Service von chemischen technischen Produkten, Tätigkeiten an unbeweglichen Sachen, Produkthaftpflichtversicherung, Verunreinigung von Erdreich und Gewässern.Soweit im Rahmen der vom Auftragnehmer geschlossenen Haftpflichtversicherung keine Deckung besteht, wird die Haftung des Auftragnehmers für den einzelnen Schadensfall bei leichter und grober Fahrlässigkeit, beiErfüllungs- und Besorgungsgehilfen auch für Vorsatz, auf den Betrag von € 35 000,- beschränkt. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und einer dem Vorsatz gleichkommenden krassen groben Fahrlässigkeit desAuftragnehmers selbst und seiner leitenden Angestellten.
VII. Nebenpflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm ausgehändigte Gebrauchshinweise genau zu befolgen bzw. befolgen zu lassen, Warnhinweise zu beachten und den gelieferten und/oder montierten Gegenstand nur bestimmungs-gemäß zu verwenden.Im Falle der Weiterveräußerung hat der Auftraggeber diese Pflichten auch seinem Vertragspartner gegenüber zu überbinden. Ihm ist es außerdem ausdrücklich untersagt, dem Gegenstand über die Produkt- oderWerbeaussagen des Auftragnehmers hinaus zusätzliche Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und dgl. Zuzusagen beizuordnen, die eine Haftung des Auftragnehmers im Sinne des Produkthaftungsgesetzes BGBI199/1988 auslösen könnten.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren einschließlich Einbauteile für Maschinen oder sonstige Gebäudeteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen und Außenstände dessen Eigentum.Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Gegenständen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist unzulässig. Zugriffe Dritter (wie z. B. Pfändung) hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. DieGeltendmachung des Eigentumsvorbehaltes des Auftragnehmers zieht, sofern eine anderslautende Erklärung nicht abgegeben wurde, nicht den Vertragsrücktritt nach sich.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Als Erfüllungsort gilt der Sitz und die Geschäftsanschrift des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart wird. Für sämtliche Ansprüche aus den mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträgen, einschließlich der Fragen ihrer Wirksamkeit, gilt als Gerichtsstand Wien 1, Handelsgericht.Auf sämtliche Ansprüche aus den mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträgen findet materielles österreichische Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträgeüber den internationalen Warenkauf Anwendung.